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Weiterbildungsprogramm MediationAbschlüsse

Bescheinigung über den 120H-Lehrgang

Nach Absolvierung aller acht Module des 120H-Lehrgangs wird der Besuch gemeinsam von Universität Heidelberg und dem Heidelberger Institut für Mediation - Ausbildung bescheinigt.

Bescheinigung der Teilnahme an Fortbildungsseminaren

Am Ende jedes Fortbildungsseminars wird die erfolgreiche Teilnahme von Universität Heidelberg und dem Heidelberger Institut für Mediation - Ausbildung bescheinigt.

Bescheinigung nach § 2 der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung (ZMediatAusbV)

Wer während oder innerhalb eines Jahrs nach Abschluss des 120H-Lehrgangs eine Mediation als Mediator*in oder als Co-Mediator*in durchführt und mit einer Einzelsupervision bei Supervisor*innen des Heidelberger Instituts für Mediation abschließt, erhält eine Bescheinigung der Universität Heidelberg und des Heidelberger Instituts für Mediation - Ausbildung nach § 2 ZMediatAusbV.

Bescheinigung über die 80H-Zusatzqualifizierung

Der erfolgreiche Abschluss der 80H-Zusatzqualifizierung wird durch eine gemeinsame Bescheinigung der Universität Heidelberg und des Heidelberger Instituts für Mediation bestätigt. Der Erwerb besonderer Kenntnisse in einem der Anwendungsbereiche Familie, Wirtschaft, Gesundheitswesen oder sozialer und öffentlicher Bereich wird ausgewiesen.

Anerkennung durch die Anwaltskammern

Anwält*innen haben die Möglichkeit, die Teilnahme an Mediationsseminaren bei der Anwaltskammer anerkennen zu lassen. Die Anerkennung muss individuell und vor dem Weiterbildungsstart beantragt werden.

Mediationsgesetz

Am 21.07.2012 wurde das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung beschlossen. Es enthält unter anderem allgemeine Angaben über die geeignete Aus- und Fortbildung von Mediator*innen und einen Hinweis auf Übergangsbestimmungen für bereits ausgebildete Mediator*innen.

Das Mediationsgesetz unterscheidet zwischen Mediator*innen und zertifizierten Mediator*innen und erhebt unterschiedliche Aus- und Fortbildungsanforderungen an die jeweilige Bezeichnung (siehe §5 MediationsG). Die Anforderungen über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediator*innen ist in der Rechtsverordnung vom 21.08.2016 (zuletzt novelliert 2023) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt.